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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- ¬ UND LIEFERBEDINGUNGEN – Seite 1
Maximum Machines UG (haftungsbeschränkt)
Alte Haller Straße 14, 74635 Kupferzell
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Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1 Geltungsumfang

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-¬ und Lieferbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden.

1.2 Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ih¬nen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3 Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2 Angebot und Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Umfang unserer Leistungs¬pflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festge¬legt.

2.2 Bei Abweichungen von der Bestellung des Kunden gilt es als Zu¬stimmung des Kunden, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Ein¬gang der Auftragsbestätigung widerspricht, es sei denn, die Änderun¬gen betreffen Vertragsbestandteile, von denen uns bekannt ist oder sein mußte, daß diese für den Kunden wesentlich sind. Dies gilt nicht, wenn diese Allgemeinen Geschäfts-¬ und Lieferbedingungen nicht im kauf¬männischen Verkehr verwendet werden.

2.3 Unsere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsanga¬ben, sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen.

3 Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt an Zeichnungen u.ä.

Wir behalten uns das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvor¬anschlägen und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigun¬gen beigefügten Unterlagen vor. Der Kunde darf sie nur zu dem ver¬einbarten Zweck benutzen und sie ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtli¬che Vervielfältigungen davon an uns zurückzugeben. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.

4 Lieferzeit und Verzug

4.1 Die Verbindlichkeit von Lieferterminen und Fristen setzt voraus, daß der Kunde uns Unterlagen und andere erforderliche Angaben rechtzei¬tig zur Verfügung stellt und mit seiner Mitwirkung, wo diese benötigt wird, oder mit seinen sonstigen wesentlichen Vertragspflichten; insbesondere Zahlungspflichten nicht in Verzug gerät.

4.2 Können wir aufgrund höherer Gewalt, infolge unabwendbarer Um¬stände, wie beispielsweise Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aus¬sperrung, nicht rechtzeitiger oder nicht einwandfreier Selbstbelieferung sowie sonstiger, ähnlich schwerwiegender Betriebsstörungen auch verbindlich angegebene Fristen nicht einhalten, kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen, nach deren Ablauf er durch eingeschriebene Erklärung vom Vertrag zurück¬treten kann, wenn er wegen der Lieferver-zögerung kein Interesse an der Lieferung mehr hat.
Schließt eine Bestellung die Lösung von Konstruktions-¬ und Ent¬wicklungs-aufgaben ein, so muß die Nachfrist mindestens zwei Monate betragen.

4.3 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflich¬tung frei. Dies gilt auch, falls die genannten Ereignisse auf unseren Betrieb oder den Inhalt unserer Leistungen so wesentlich einwirken, daß wir an der Ausführung des Vertrages gehindert sind. Den Kunden werden wir nach Erkenntnis der Tragweite eines solchen Ereignisses unverzüglich benachrichtigen.

4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, in den vorgenannten Fällen, sei es wegen Rücktritts oder Verzugs, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.5 Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der Teillieferung kein Interesse hat und die vereinbarte Lieferzeit überschritten ist. Beanstandungen der Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung.

5 Erfüllungsort, Abnahme und Gefahrenübergang

5.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Langenbrettach.

5.2 Der Kunde hat den Liefergegenstand in unserem Werk innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.

5.3 Die Gefahr geht auf den Kunden mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, bei Untätigkeit des Kunden nach Ablauf der Wochenfrist des vorhergehenden Ziff. 5.2, nach Ab¬Iauf einer besonders vereinbarten Abnahmefrist und in jedem Falle mit Inbetriebnahme des Liefergegenstandes über. I

5.4 Ist die Versendung des Liefergegenstandes an den Kunden oder an Dritte vereinbart, so geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Transporteur (Spedition, Bahn, eigenen Fahrer, etc.) über.

5.5 Nehmen wir den Liefergegenstand aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns.

6 Preis und Zahlungsbedingungen

6.1 Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Transportversicherung und Verpackung. Die Zahlungen sind oh¬ne Abzüge frei unserer Zahlstelle wie folgt zu leisten: 1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Kunden mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind und 1/3 innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung. Wir behalten uns vor, von dem Kunden die Vorlage einer unwiderruf¬lichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises bei Auftragsannahme zu verlangen.

6.2 Überschreitet der Kunde die Zahlungsfristen, gerät er mit der ersten Mahnung in Verzug. Unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tat¬sächlichen Schaden geltend zu machen, können wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen.

6.3 Zur Annahme von WechseIn und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Sie werden in jedem Falle nur zahlungshalber angenommen.
Für rechtzeitige Vorlegung, Protesterhebung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels oder Schecks im Falle der Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.

6.4 Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn wir seine Gegenfor¬derung schriftlich anerkannt haben oder sie vom Gericht rechtskräftig festgestellt ist.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht erst bei voll¬ständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Ge¬schäftsverbindung mit dem Kunden über. Soweit wir mit dem Kunden die Bezahlung unserer Forderung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Ein¬lösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und er¬lischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Der Ei¬gentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzeIne Forderungen gegen den Kunden in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt wird. Der Kunde, der uns bei der Bestellung anzeigt, daß er Wiederverkäufer ist, ist zur Weiterver¬äußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berech¬tigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiter¬verkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Maximum Machines UG – Allg. Liefer- und Geschäftsbedingungen – Seite 2



7.2 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits bei Abschluß des Vertrages über die Weiterveräuße¬rung ab; wir nehmen diese Abtretung an, Eine etwaige Be-¬ oder Verar¬beitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne daß uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbin¬dung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zu, Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns darüber einig. daß der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und dieses unentgeltlich für uns verwahrt. Der Kunde verpflichtet sich, außergewöhnliche Verfügungen über das Ei¬gentum (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) nur nach unseren vorherigen Zustimmung vorzunehmen.

7.3 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiterveräu¬ßert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren veräu¬ßert wird. Der Kunde ist bis zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuzie¬hen. Er ist nicht berechtigt, Ober solche Forderungen durch Abtretung an Dritte zu verfügen, soweit davon unsere Rechte berührt sind.

7.4 Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten. Über Zwangs¬vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich un¬ter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu un¬terrichten.

7.5 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kun¬den insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.6 Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam oder bedürfen sie neben der vertraglichen Vereinbarung zum Beispiel noch einer Registrierung, so ist der Kunde auf seine Kosten verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um den Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.

8. Haftung

8.1. Schadensersatzansprüche gegenüber uns, unseren Arbeitnehmern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen und die nicht Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit zum Inhalt haben, sind - soweit gesetzlich möglich - ausgeschlossen. Gleichgültig ist, ob sie aus Vertragsverletzung oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. §§ 280, 241 Abs. 2 BGB), aus unerlaubter Handlung, auch aus der Haftpflicht des Produzenten (wegen Konstruktions-, Produktions- und Informationsfehlern sowie Fehlern bei der Produktbeobachtung z.B. § 823 BGB) herrühren. Nicht ausgenommen ist die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) wird auch für Fahrlässigkeit eines Organs oder leitender Angestellter gehaftet, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung greift nicht bei Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit ein.
8.3. In Fällen der zulässigen Haftungsbegrenzung bei nichtgrober Fahrlässigkeit beträgt der vertragstypische, vernünftigerweise vorhersehbare Schaden höchstens 5% vom Auftragswert.
8.4. Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt.
8.5. Die unbeschränkte Haftung gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ganz ausnahmsweise zugesichert bzw. garantiert sind.

9. Gewährleistung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter bzw. garantierter Eigenschaften gehört, haften wir wie nachstehend angeführt:

Die Haftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besteht uneingeschränkt. Dies gilt auch im Falle des Fehlens von Eigenschaften, die ausnahmsweise ausdrücklich zugesichert bzw. garantiert sind, wenn die Zusicherung bzw. Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Weiterhin gilt:

a. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt werden, zu untersuchen.
b. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mangelrüge wegen offensichtlicher Mängel nicht binnen 3 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingegangen ist.
c. Verdeckte Mängel sind in gleicher Weise innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung zu rügen, spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang.
d. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) wird auf 1 Jahr begrenzt. Fälle arglistiger Täuschung sind hiervon ausgenommen. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.
e. Keine Verjährungsfristbegrenzung findet bei Ansprüchen gegen uns aus den §§ 434, 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (wegen Bauwerksmangel bzw. Sachmangel bei Bauwerksverwendung) oder aus §§ 633, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (beim Bauwerk) statt. Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist.



f. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.
g. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus angezeigten Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist (Verjährungsfrist der Mängelansprüche).
h. Gewähr wird nicht übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
i. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; im übrigen wird die Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen - mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper und/oder Gesundheit - ausgeschlossen.
k. Änderungen der (DIN-)Normen gestatten auch uns eine Änderung der Werte.
l. Liefern wir die Ware auftragsgemäß unmittelbar an einen Dritten, so ändert dies nichts an der Verpflichtung des Kunden im Rahmen der bevorstehenden Bestimmungen über Untersuchungspflicht und Mängelrüge.
m. Für Fremderzeugnisse, deren Wert im Verhältnis zum Wert des Liefer¬gegenstandes nicht unerheblich ist, beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Liefe¬rer der Fremderzeugnisse zustehen. In diesen Fällen lebt unsere unmit¬telbare Gewährleistung bei unverjährten Ansprüchen erst und nur dann auf, wenn der Kunde Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer nicht durchsetzen kann. Die Gewährleistungsfrist der Ansprüche des Kunden gegen uns ist in diesem Fall in der Zeit von der Einreichung der Klage gegen den Zulieferer bis zur rechtskräftigen Entscheidung und gegebenenfalls erfolglosen Zwangsvollstreckung gehemmt.
n. Bei Rüge von Mängeln, für die wir nicht haften, behalten wir uns vor, die Reise-¬ und Übernachtungskosten sowie Arbeitslöhne unserer Monteure für die Unterbrechungen und Nachbesserungsversuche sowie die Materialkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Bei berechtig¬ter Mängelrüge tragen wir die Kosten für das Ersatzstück einschlie߬lich Versand und die Kosten für Ein-¬ und Ausbau, ferner die Reise- ¬und Übernachtungskosten sowie die Arbeitslöhne unserer Monteure, falls diese nach Lage des Einzelfalles billigerweise angefordert werden können. Im übrigen trägt der Kunde die Kosten.
o. Falls sich der Liefergegenstand im Ausland befindet, ohne daß uns das bei Abgabe unseres Angebots bekannt war, sind wir nur zur Nachbes¬serung in unserem Werk verpflichtet, wobei die Kosten für An-¬ und Abtransport der Kunde trägt. Falls wir auf Wunsch des Kunden die Nachbesserung am ausländischen Standort vornehmen, trägt der Kun¬de die Reise-¬ und Übernachtungskosten unserer Monteure sowie die Transportkosten für Ersatzteile; wobei wir berechtigt sind, auf die er¬wartbaren Kosten einen entsprechenden Vorschuß zu erheben; die üb¬rigen Kosten tragen wir. Erhebt der ausländische Staat auf die Einfuhr von Ersatzteilen Einfuhrumsatzsteuer und/oder Zölle, so trägt der Kunde diese Abgaben oder erstattet sie uns.
p. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Anordnungen zur Erreichung des Leistungserfolges und zur Lieferung von Ersatzteilen und Ersatzwaren hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen not¬wendig erscheinende Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn der Kunde die von uns getroffenen Anordnungen nicht befolgt und dadurch der Leistungserfolg vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sind wir von unserer Mängelhaftung befreit.
q. Nach unserer Wahl leisten wir Gewähr durch Nachbesserung - wobei uns drei Nach¬besserungsversuche zustehen - oder liefern Ersatzware. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
r. Bei der Lieferung gebrauchter Maschinen und Teile ist die Gewährlei¬stung grundsätzlich ausgeschlossen.
s. Unsere Haftung ist grundsätzlich begrenzt auf das zweifache des Auftragswertes, höchstens jedoch auf EURO 150.000,00¬. Dieser Höchst¬betrag gilt auch, falls der zweifache Auftragswert zur Abdeckung des Schadens nicht ausreicht. Bei der Höhe des Schadenersatzes sind nach Treu und Glauben unsere wirtschaftlichen Verhältnisse, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wertes Auftrages an¬gemessen zu berücksichtigen
t. Soweit unsere Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeit¬nehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Gerichtsstand und Schlußvorschriften

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Heilbronn.

10.2 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zum internationalen Warenkauf (CISG) ist ausge¬schlossen.

10.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäfts-¬ und Lieferbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.4 Sollten sich Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts-¬ und Liefer¬bedingungen als ungültig erweisen, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Kunde und wir werden die ungülti¬gen Vorschriften durch neue Bestimmungen ersetzen, die rechtlich zu¬lässig sind und dem verfolgten rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck so nah wie möglich zu kommen.


Kupferzell, Oktober 2009

Maximum Machines UG (haftungsbeschränkt)
Alte Haller Straße 14, D –74635 Kupferzell